Tenor des Urteils

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Comments off

Tatbestand

Grundsatz: Der Tatbestand ist die geordnete und objektive Zusammenstellung des Sach- und Streitstandes aus der Sicht der Parteien, abgestellt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung (siehe hierzu § 117 Abs. 3 VwGO).

In diesem Kapitel folgt lediglich eine kursorische Darstellung des Tatbestandes, da die wesentlichen Ausführungen bereits beim Tatbestand eines Zivilurteils gemacht wurden (vgl. 1. Kapitel, A., III.).

Überschrift:
Tatbestand

Einleitungssatz:
Grundsatz: Einleitende kurze Feststellung, worum es im Prozess geht. Allerdings kann der Einleitungssatz auch weggelassen werden, ohne dass mit Punktabzügen gerechnet werden müsste.

Unstreitiges:
Der unstreitige Tatsachenvortrag ist im Imperfekt, Indikativ; z.T. Präsens/Plusquamperfekt abzufassen.

Verwaltungsverfahren:
Das Verwaltungsverfahren ist im Indikativ, Imperfekt darzustellen. Hier ist das Verfahren in möglichst kompakter Form wiederzugeben; insbesondere auf folgende Punkte einzugehen:

  • Antrag bei der Behörde,
  • Ausgangsbescheid,
  • Widerspruch,
  • Widerspruchsbescheid,
  • ggf. Zustellungsdatum
  • die wesentliche Begründung der Bescheide ist jeweils darzustellen.

    Prozessgeschichte
    Die Prozessgeschichte ist im Indikativ, Perfekt bzw. teilweise im Präsens zu verfassen. Da aus dem Tatbestand ersichtlich sein muss, dass die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt ist, muss in der Prozessgeschichte -quasi als Einleitungssatz- auf die Klageerhebung hingewiesen werden.
    Beispiel: “Mit der am … erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Zur Begründung trägt er vor:…”

    Streitiger Vortrag des Klägers
    Der streitiger Vortrag des Klägers ist in indirekte Rede, im Konjunktiv, Präsens zu verfassen. Beispiel: „ Der Kläger behauptet, dass …“
    In der verwaltungsrechtlichen Klausur liegt der Schwerpunkt beim streitigem Vorbringen -anders als in der zivilrechtlichen Klausur- nicht in der Mitteilung der streitigen Tatsachen, sondern in der Mitteilung der Rechtsansichten. Diese Rechtsansichten sind allerdings nicht in epischer Breite darzustellen, sondern sehr kompakt. Eine der wesentlichen Leistungen des Tatbestandes liegt darin, die rechtlichen Argumente der Beteiligten zu erfassen und in gekürzter und kompakter Weise darzustellen.
    Beispiel: „Der Kläger ist der Ansicht, dass …; Der Kläger meint, …“

    Änderungen des Streitgegenstandes
    Klageänderung, teilweise Rücknahme oder teilweise Hauptsachenerledigung sind stets vor den Anträgen im Tatbestand darzustellen.
    Beispiel: „Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des verschrotteten PKW übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, …”

    Antrag des Klägers
    Der Antrag wird im Präsens, Indikativ formuliert.
    Hierzu gehört insbesondere auch der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO).

    Antrag des Beklagten
    Es gilt das beim Antrag des Klägers Ausgeführte entsprechend.

    Streitiger Vortrag des Beklagten
    Es gilt das beim streitigen Vortrag des Klägers Ausgeführte entsprechend.
    Beispiel: „Der Beklagte behauptet, dass …; ist der Ansicht, dass …“;

    Evtl. Vorbringen des Beigeladenen
    Sollte der Beigeladene einen Antrag stellen oder tatsächliche oder rechtliche Ausführungen machen, so ist dies hier im Tatbestand darzustellen.

    Weitere Prozessgeschichte
    Hier ist die weitere Prozessgeschichte darzustellen. Dies gilt insbesondere im Fall einer Beweisaufnahme. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist hier ebenfalls darzustellen.
    Beispiel Beweiserhebung: „Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, …, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
    Beispiel für Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO: „Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.“

    Die Beiladung als solche muss in der weiteren Prozessgeschichte nicht unbedingt erwähnt werden. Die Beiladung ist nämlich bereits aus dem Rubrum ersichtlich.

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    Kopf des Urteils (Rubrum)

    Aktenzeichen
    Am Aktenzeichen kann der Spruchkörper und die Instanz abgelesen werden.
    Standort: oben links (unter dem Aktenzeichen wird regelmäßig das erkennende Gericht genannt)

    Überschrift des Urteils
    Beim Urteil und Gerichtsbesheid: „Im Namen des Volkes“.

    Entscheidungsart
    Urteil und Gerichtsbescheid

    Eingangsformel
    „In der Verwaltungsstreitsache”

    Parteien
    Grundsatz: Vor- und Familienname, Geburtsname und Adresse, Parteistellung („Beklagte zu 1“).

    Prozessbevollmächtigte
    Anzugeben sind die Prozessbevollmächtigten, die am Schluss der mündlichen Verhandlung die Parteien vertreten haben. (Hinweis: nicht die Unterbevollmächtigten).

    evtl. Beigeladene
    Angegeben werden muss der Beigeladene. Die Personenangaben sind wie bei einer Partei durchzuführen.

    Bezeichnung des Gerichts und der Richter
    Grundsatz: Namen der Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Entweder als Einzelrichter oder als Vorsitzender Richter mit beisitzenden Richtern (Amtsbezeichnung ist zu nennen) und den 2 ehrenamtlichen Richtern.

    Schluss der mündlichen Verhandlung
    Grundsatz: „aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ….”, “im Wege schriftlicher Entscheidung nach Beratung am ….“.

    Beispiel eines Rubrums

    VG 27 A 1137/07
    Verwaltungsgericht Berlin

    Im Namen des Volkes

    Urteil/Gerichtsbescheid

    In der Verwaltungsstreitsache

    des Herrn XY, Jonasstraße 12, 12345 Berlin

    Klägers,

    - Prozessbevollmächtigte/Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. XZ u.a., Oberweg 12, 12498 Berlin -

    gegen

    das Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin, Platz der Luftbrücke 7, 19888 Berlin,

    Beklagten,

    - Prozessbevollmächtigter/Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. XR, Friedensweg 1, 14198 Berlin -

    beigeladen:
    Frau XX, Elmweg 7, 14343 Berlin,
    - Prozessbevollmächtigter/Verfahrensbevollmächtigter: RA…. -

    hat das Verwaltungsgericht Berlin, 27. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ….. / oder im Wege schriftlicher Entscheidung nach Beratung am ….
    durch die Richterin am Verwaltungsgericht F als Einzelrichterin

    oder falls kein Einzelrichter:

    durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A,
    den Richter am Verwaltungsgericht B,
    den Richter C,
    die ehrenamtliche Richterin D und
    den ehrenamtlichen Richter E

    (Beachte: Bei Gerichtsbescheiden ohne ehrenamtliche Richter)

    für Recht erkannt (Urteil):
    oder
    am 1. Februar 2002 entschieden (Gerichtsbescheid):

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    Streitverkündung

    Die Streitverkündung

    Grundsatz: Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung (“verkünden”) eines Dritten (sog. Streitverkündungsempfänger) von einem anhängigen Prozess (sog. Vorprozess) durch eine Partei (sog. Streitverkünder) desselbigen.

    Die Streitverkündung ist eng mit den Grundsätzen zur Nebenintervention verknüpft. Deshalb wird auf das Kapitel zur Nebenintervention verwiesen.

    Zu den Wirkungen der Streitverkündung:
    Zu unterscheiden ist hier zwischen den prozessualen und materiellrechtlichen Wirkungen:

    • Prozessual ist auf die Interventionswirkung der §§ 74 III, 68 ZPO hinzuweisen. Zu beachten ist, dass die Interventionswirkung auch dann eintritt, wenn der Streitverkündete nicht beitritt. In diesem Fall ist der Prozesstand zurzeit des möglichen Beitritts maßgebend. Eine Grenze der Bindung an die Interventionswirkung liegt vor, wenn der Streitverkündete nach § 67 gehindert war oder gewesen wäre beispielsweise Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen (z.B. weil er sich damit im Widerspruchs zum Verhalten der Hauptpartei befunden hätte).
    • Materiellrechtlich hemmt die “demnächstige” Zustellung der Streitverkündungsschrift (§ 167 ZPO) die Verjährung (§ 204 I Nr. 6 BGB).

    Zu der Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen und wirksamen Streitverkündung:
    Eine solche Prüfung wird - wenn überhaupt - erst im Folgeprozess vorgenommen. Eine solche Prüfung erfolgt allerdings dann nicht, wenn der Streitverkündungsempfänger
    dem Vorprozess auf Seiten des Streitverkünders beigetreten ist. Daraus folgt, dass im Falle eines Nichtbeitritts auf die Streitverkündung im Rahmen des Vorprozesses weder im Tatbestand noch in der Prozessgeschichte eingegangen werden darf. Wenn der Dritte dem Streitverkünder beigetreten ist, hat er nach § 74 Abs. 1 ZPO die Stellung eines Streithelfers. D.h., es gilt für ihn bzgl. Rubrum, Tenor und Tatbestand das Gleiche wie bei der Nebenintervention.
    Der Vortrag des Streithelfers wird im Tatbestand bei dem der unterstützten Partei oder – sofern er von beiden Parteien nicht beanstandet wird – im Unstreitigen aufgeführt. Widerspricht die unterstützte Partei, ist das Vorbringen gesondert und abgesetzt darzustellen.
    In der Prozessgeschichte sind die Fakten des Beitritts zu erwähnen, also wann trat der Streithelfer bei, etc..
    Ist eine Prüfung der Voraussetzungen notwendig, ist folgendermaßen vorzugehen:
    (i) Formgerecht wirksame Vornahme der Streitverkündung, § 73 ZPO (Bei Verstoß ggf. Heilung gem. § 295 I ZPO im Folgeprozess). Zu den Wirksamkeitserfordernissen gehört die Zustellung der Streitverkündungsschrift.
    (ii) Zulässigkeit der Streitverkündung: Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines Streitverkündungsgrundes (§ 72 ZPO). Dieser bemißt sich nach der (noch ungewissen) Perspektive der Vornahme der Streitverkündung (dies folgt aus den Formulierungen “berechtigte Annahme”, “Gewährleistung”, “Schadloshaltung” und “Anspruch eines Dritten befürchten”) und nicht danach, ob sich die Prognose des Verkünders über den Ausgang des Vorprozess eintritt. Daraus folgt, dass es im Ergebnis ohne Belang ist, wie der Vorprozess tatsächlich ausgeht.

    Zu der Frage, wie bzw. ob sich die Reaktion des Streitverkündungsempfängers auf die Streitverkündung (Interventionswirkung) auswirkt:
    (i) Bleibt er untätig trifft ihn die Interventionswirkung gem. §§ 74 III, 68 ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts;
    (ii) tritt er dem Streitverkünder bei, hat er im Vorprozess die gleiche Position wie der Nebenintervenient (§ 74 I ZPO). Im Folgeprozess zwischen dem Streitverkünder und ihm wird bei Anwendung der Interventionswirkung nicht geprüft, ob die Streitverkündung zulässig war. Denn in diesem Fall ist diese Frage durch den tatsächlichen Beitritt nicht mehr relevant;
    (iii) tritt der dem Gegner des Streitverkünders bei, trifft ihn die Interventionswirkung in gleicher Weise, wie im Falle eines unterlassenen Beitritts (§§ 74 III, 68 ZPO).

    Kommentare (2)

    Nebenintervention (Streithilfe)

    Die Nebenintervention (Streithilfe)

    Grundsatz: Unter der Nebenintervention versteht man die Beteiligung eines Dritten an einem fremden Rechtsstreit im eigenen Namen (d.h., nicht als Vertreter), jedoch nicht als Partei (d.h., keine Streitgenossenschaft), sondern als “Untersützer” der Hauptpartei. In der Rechtspraxis erfolgt die Nebenintervention in der Regel im Anschluss an eine Streitverkündung. Maßgebliches Merkmal der Nebenintervention ist die Interventionswirkung i.S.d. § 68 ZPO. Bei der Nebenintervention (und der Streitverkündung) müssen zwei Stadien auseinander gehalten werden:

    (i) Der Vorprozess: Darunter versteht man den Hauptprozess, bei dem der Nebenintervenient beteiligt ist (oder bei der Streitverkündun die Beitrittsaufforderung und die Interventionswirkung i.S.d. § 68 ZPO).
    (ii) Den Folgeprozess: Hierbei handelt es sich um den auf den Hauptprozess folgenden Regress-Prozess der unterstützten Hauptpartei gegen den vormaligen Nebenintervenienten (bei mangelndem Beitritt im Hinblick auf die Streitverkündund: des Streitverkünders gegen den Streitverkündeten). Im Folgeprozess spielt dann die Interventionswirkung i.S.d. § 68 ZPO eine zentrale Rolle.

    (i) Der Vorprozess:
    Der Beitritt des Nebenintervenienten: Die Voraussetzungen sind in den §§ 66 I, 70 ZPO geregelt: (i) Rechtsstreit zwischen anderen ist schon und noch anhängig; (ii) persönliche Prozesshandlungsvoraussetzungen, insb. § 78 ZPO (Prüfung von Amts wegen); (iii) Beitrittserklärung in der Form des § 70 ZPO; (iv) rechtliches Interesse; (v) ggf. Mängelheilung gem. § 295 I ZPO, auch bzgl. fehlenden rechtlichen Interesses (außer bei Prozesshandlungsvoraussetzung hier gilt § 295 II ZPO).

    Die Rechtsstellung des einfachen Nebenintervenienten ergibt sich aus § 67 ZPO: Der Nebenintervenient ist weder Partei noch Vertreter der unterstützten Partei, sondern Dritter, der im eigenen Namen eine eigene Rechtsposition wahrnimmt. Ihm stehen bestimmte Befugnisse und Pflichten zu:

    • Säumnis der Hauptpartei: Der Nebenintervenien wendet den Erlass eines Versäumnisurteils ab, wenn er verhandelt. Beachte: Ohne Ladung des Nebenintervenienten ist wegen § 71 III ZPO die Hauptpartei nicht ordnungsgemäß geladen i.S.d. § 335 I Nr. 2 ZPO.
    • Als Zeuge kann er vernommen werden.
    • Behaupten, Bestreiten, Beweisantritt: Dies kann der Nebenintervenient selbständig (d.h., ohne Rücksprache) vorbringen mit Wirkung für die Partei. Er kann dadurch z.B. eine Beweisaufnahme auslösen. Der Nebenintervenient darf allerdings nicht im Widerspruch zur Hauptpartei handeln. D.h., dass was die Hauptpartei “unstreitig gestellt” hat, kann er nicht mehr bestritten machen und so eine Beweisaufnahme erzwingen.
    • Prozessführung: faktisch kann der Prozess vom Nebenintervenienten geführt werden.
    • Fristen: sie laufen nie gesondert für den einfachen Nebenintervenienten (beachte: anders aber bei § 69 ZPO). D.h., maßgebend ist allein die Frist, die für die Hauptpartei läuft.
    • Verspätungspräklusion i.S.d. § 296 ZPO: der Nebenintervenient kann die drohende Präklusion abwenden, wenn er innerhalb der Frist, die für die Hauptpartei läuft, vorträgt.
    • Urteil: Da der Nebenintervenient nicht Partei ist, kann ihm nichts zugesprochen. Gleichzeitig kann er allerdings auch nicht verurteilt werden - dies gilt allerdings nicht für die Kostenentscheidung (siehe hierzu § 101 ZPO). Im Rubrum wird der Nebenintervenient nach der von ihm unterstützen Hauptpartei genannt.

    Die Rechtsstellung des Nebenintervenienten ist in einigen Punkten auch eingeschränkt. Er darf folgendes nicht ohne Einverständnis der Hauptpartei tun:

    • Die Klage ändern, erweitern, beschränken, zurücknehmen;
    • Rechtsmittel der Hauptpartei zurücknehmen;
    • Widerklage oder Zwischenfeststellungs-(wider)klage erheben;
    • Anerkennen;
    • Die Hauptsache für erledigt erklären oder einen Vergleich allein schließen;
    • Gegen den Willen der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen.

    Das Urteil im Vorprozess:
    - Rubrum: hier ist der Nebenintervenient unmittelbar nach der unterstützten Partei aufzuführen (als “Streithelfer”, laut den Berliner Leitlinien rechts).
    - Hauptsacheentscheidung: dem Nebenintervenienten wird nichts zugesprochen. Gleichzeitig kann er auch nicht verurteilt werden.
    - Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits werden gem. §§ 91 ff. unter den Parteien – nach Unterliegen – aufgeteilt. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient selbst, wenn die Hauptpartei unterliegt, andernfalls der unterliegende Gegner, nie die unterstützte Partei (siehe hierzu § 101 I ZPO).
    Beachte: Rechtsmittelkosten trägt der NI gem. § 97 analog, wenn er das Rechtsmittel eigenständig eingelegt hat (ohne Widerspruch der Hauptpartei, erst recht natürlich bei Widerspruch).
    - Vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO: Dem Nebenintervenienten kann aus dem Urteil ein Kostenerstattungsanspruch zustehen, wenn gem. § 101 ZPO dem Gegner die Kosten der Nebenintervention auferlegt wurden.
    - Tatbestand: Der Vortrag des Nebenintervenienten gehört ins “unstreitige”, wenn dies beide Hauptparteien (Kläger/Beklagter) nicht bestreiten. Wenn Nur der Gegner der unterstützten Partei den Vortrag des Nebenintervenienten bestreitet, wird dies der Hauptpartei zugerechnet und bei deren streitigem Vortrag quasi als deren eigener Vortrag dargestellt. D.h., die Tatsache, dass der Vortrag vom Nebenintervenienten stammt, wird nicht erwähnt. Wenn beide Hauptparteien den Vortrag des Nebenintervenienten bestreiten, wird dieser nach dem streigen Vorbringen der unterstützten Hauptpartei berichtet, davon aber deutlich abgegrenzt. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn nur die Hauptpartei bestreitet, der NI aber zugesteht. Die Fakten des Beitritts sind in der Prozessgeschichte zu bringen.

    Einspruch des Nebenintervenienten i.S.d. § 338 ZPO bei Säumnis der Hauptpartei:
    Der Nebenintervenient kann bei Säumnis der Hauptpartei Einspruch i.S.d. § 338 (§ 66 II) einlegen. Das Gericht hat dann von Amts wegen zu prüfen (unter der Voraussetzung, dass der Klagegegner keinen Antrag nach § 71 ZPO gestellt hat), ob die Einspruchseinlegung als Prozesshandlungsvoraussetzung wirksam war (z.B. anwaltliche Vertretung i.S.d. § 78) und/oder ob die Wirksamkeit des Einspruchs aufgrund des § 67 (wegen Widerspruchs zur Hauptpartei) zu verneinen ist.

    Einspruch des Nebenintervenienten i.S.d. § 338 ZPO bei Säumnis der Hauptpartei und der Kläger widerspricht dem Beitritt des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten: In diesem Fall ist die Prüfung wie folgt zu strukturieren:
    (a) Zwischenstreit gem. § 71 ZPO (zu den Voraussetzungen des Zwischenstreits: Rechtsstreit zwischen anderen Person ist schon und noch anhängig, § 66 ZPO; die Prozesshandlungsvoraussetzungen liegen bzgl. Nebenintervenienten vor, insb. § 78 ZPO; Form § 70 ZPO; rechtliches Interesse an dessen Glaubhaftmachung gem. § 71 I 2 ZPO, hierbei genügt gem. § 294 ZPO die Bezugnahme auf die Streitverkündungsschrift - Argument Interventionswirkung des §§ 74 III, 68 ZPO.);
    (b) Zulässigkeit des Einspruchs, § 338;
    (c) Zulässigkeit der Klage;
    (d) Begründetheit der Klage.
    Anmerkung: Im Tenor steht dann eine Entscheidung bzgl. der Zulässigkeit der Nebenintervention:
    “1. Der Betritt des A als Streithelfer des Beklagten ist zulässig.”

    (ii) Der Folgeprozess:
    Im Folgeprozess ist grundsätzlich die Interventionswirkung des § 68 ZPO (§ 74 III ZPO) entscheidend. Diese bezieht sich nur auf das Verhältnis Hauptpartei (Streitverkünder) und Nebenintervenient (Streitverkündungsempfänger) des Vorprozesses und beeinflusst den Folgeprozess zwischen diesen beiden. Sie gilt nach h.M. nur zugunsten, nicht zu Lasten der unterstützten Hauptpartei. Daraus folgt, dass die Hauptpartei im Folgeprozess auch geltend machen darf, dass der Schaden höher sei, als im Vorprozess festgestellt worden ist.
    Zu den Voraussetzungen der Interventionswirkung gehört, dass zwischen der Hauptpartei des Vorprozesses und dem damaligen Nebenintervenienten ein Folgeprozess stattfindet und dass der Vorprozess durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen worden ist. D.h., ein Vergleich reicht nicht aus. Ob der Beitritt zulässig war, wird nicht nachgeprüft (davon ausgenommen ist die Prüfung des Vorliegens der Prozesshandlungsvoraussetzungen). Denn § 68 ZPO setzt eine tatsächlich praktizierte Nebenintervention voraus. D.h., der Beitritt muss nur erfolgt und darf nicht zurückgewiesen (§ 71 ZPO) worden sein.
    Beachte: Ist eine Streitverkündung vorausgegangen ist zu differenzieren:

    • Hat sie zum Beitritt geführt, so genügt diese Tatsache und die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung ist nicht zu prüfgen (§ 68 ZPO).
    • Ist der Streitverkündungsempfänger dem Vorprozess dagegen nicht beigetreten, muss im Folgeprozess die Zulässigkeit (§ 72 ZPO) und Wirksamkeit (§ 73 ZPO) der Streitverkündung geprüft werden. Dies deshalb, weil nur eine zulässige Streitverkündung materiell- und prozessrechtlichen Wirkungen auslösen kann.

    Zur Interventionswirkung i.S.d. § 68 1. HS im Folgeprozess:
    Die Interventionswirkung erfasst für den Richter im Folgeprozess bindend alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Entscheidung im Vorprozess. Dies bedeutet, dass der Richter folgendes zu beachten hat:

    • Die Feststellung aller Einzeltatsachen, die im Vorprozess entscheidungserheblich waren. Dies bedeutet z.B. dass bei einer im Vorprozess festgestellten “non liquet” Beweissituation, der Nebenintervenient an die Feststellung der Nichtbeweisbarkeit gebunden ist. Trifft dagegen den Prozessgegner des Nebenintervenienten die Beweislast, kann dieser noch Beweis erbringen,da sich die Interventionswirkung nur im Verhältnis zum Nebenintervenienten auswirkt.
    • Die rechtliche Beurteilung der Tatsachen (Beispiel: Hausbau und Grundstückskauf wurde als Werkvertrag eingestuft und nicht als Kaufvertrag).
    • Die Feststellung präjudizieller Rechtsverhältnisse (Beispiel: der im Vorprozess festgestellte Dienstvertrag ist rechtswirksam).

    Beachte: Die Interventionswirkung bezieht sich nur auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, auf die das Urteil im Vorprozess beruht. D.h., sog. “überschießende Feststellungen” gehören nicht dazu.

    Zu der Frage, ob der Nebenintervenient die Bindung an die Interventionswirkung des § 68 2 HS ZPO beseitigen kann:
    Dies ist zu bejahen. Der Nebenintervenient kann im Folgeprozess die Einrede der mangelhafte Prozessführung erheben. Mit dieser Einrede kann er die Interventionswirkung ganz oder teilweise beseitigen. Voraussetzung für den Erfolg dieser Einrede ist, dass der Nebenintervenient darlegt und beweist, dass- Er selbst verhindert war, im Vorprozess ein bestimmtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen. Dies kann z.B. daraus folgen, dass die Prozesslage schon gefestigt war oder er (auch hypothetisch) sich damit im Widerspruch zum Verhalten der Hauptpartei befunden hat;
    - die Hauptpartei Angriffs- oder Verteidigungsmittel absichtlich oder grob schuldhaft nicht geltend gemacht hat und dies dem Nebenintervenient unbekannt waren. Die Unkenntnis ist Voraussetzung, da der Nebenintervenient sie ja sonst selbst hätte vorbringen können.
    - In den beiden Fällen ist zudem Voraussetzung, dass das unterbliebene Beweismittel auch geeignet war, eine andere Entscheidung im Vorprozess herbeizuführen.
    Beachte: Die Interventionswirkung liegt nur bei einer gemäß § 73 ZPO wirksamen und gemäß § 72 ZPO zulässigen Streitverkündung vor. Allerdings kann ein Verstoß gegen § 73 ZPO nach § 295 I ZPO geheilt werden (so der BGH). Demzufolge können Mängel der Streitverkündungsschrift und ihrer Zusendung geheilt werden, wenn der (nicht beigetretene) Streitverkündungsempfänger diese nicht in der ersten mündlichen Verhandlung im Folgeprozess rügt.

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    Parteiwechsel/Parteibeitritt

    Der Parteiwechsel/Parteibeitritt

    Grundsatz: An Stelle des alten Klägers oder Beklagten, der den Prozess verlässt, setzt der neue Kläger oder Beklagte den laufenden Prozess fort, entweder unmittelbar kraft Gesetzes, oder weil es dem Willen des Klägers entspricht. Der gesetzliche Parteiwechsel ist Rechtsnachfolge in das Prozessrechtsverhältnis. Umstritten ist, ob der gewollte (gewillkürte) Parteiwechsel genauso wirkt.

    Fälle des gesetzlichen Parteiwechsels:

    • Tod einer Partei, § 239 I ZPO (beachte ob § 246 I ZPO)
    • Nacherbfolge, § 242 ZPO (§ 246 I ZPO)
    • Insolvenz, § 240 ZPO

    Zum gewillkürten Parteiwechsel:
    In den Fällen, in denen sich während des Prozesses herausstellt, dass nach materiellem Recht der falsche Kläger klagt oder der falsche Beklagte verklagt ist, besteht das Bedürfnis, die falsche gegen die richtige Partei auszuwechseln. Die Initiative ergreift grundsätzlich der Kläger. Der gewillkürte Parteiwechsel ist in der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt. Umstritten ist allerdings die dogmatische Anknüpfung.
    - Der BGH vertritt die sog. Klageänderungstheorie: Danach seien der gewillkürter Parteiwechsel und der Parteibeitritt Klageänderungen und daher direkt bzw. analog der §§ 263 ff. ZPO zu beurteilen. Dies bedeutet, dass er wegen Sachdienlichkeit auch gegen den Willend es Beklagten zulässig sein kann.
    Beachte: Der BGH differenziert, wenn der Verhandlungsbeginn in der 1. Instanz bereits stattgefunden hat:

    • Nach BGH NJW 1996, S. 2799 wird bei Klägerwechsel die fehlende Zustimmung des Beklagten durch Sachdienlichkeit ersetzt.
    • Nach BGH NJW 1981, S. 989 ist bei Beklagtenwechsel eine Zustimmung nötig. „Dies folgt aus § 269 I ZPO. Danach hat der Beklagte von Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache an einen Anspruch auf eine Sachentscheidung, der ihm ohne seine Zustimmung nicht entzogen werden kann.“ Im Ergebnis führt dies zu einem Sachurteil bzgl. des alten und einem Prozessurteil gegen den unzulässig eingewechselten neuen Beklagten.
    • Ausnahme nach BGH, wenn der Beklagtenwechsel (-beitritt) erst in der Berufungsinstanz stattgefunden hat. Hier sind nach Auffassung des BGH die §§ 263 ff. (analog) nicht anwendbar (siehe NJW 81, 989). Daraus folgt, dass neben der Zustimmung des alten Beklagten beim Parteiwechsel (analog § 269 I ZPO) die Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich ist (sonst insoweit Klageabweisung als unzulässig). Argumentiert wird damit, dass dem neuen Beklagten nicht ohne seinen Willen eine Tatsacheninstanz verloren gehen solle. Allerdings macht der BGH hiervon eine Ausnahme, wenn die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist. (Beispiel: wenn der neue Beklagte in einer Instanz schon als Vertreter einer der Parteien am Prozess mitgewirkt hat).

    Beachte: Nach Auffasung des BGH ist die neue Partei an die bisherigen Ergebnisse des Prozesses grundsätzlich gebunden. Der neue Beklagte kann allerdings eine Ergänzung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder deren Wiederholung verlangen, wenn er sonst in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wäre. Außerdem kann dem neuen Beklagten §§ 296, 528 ZPO etc. nicht entgegen gehalten werden.

    - Die h.L. vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um ein prozessuales Institut eigener Art handele. Argumentiert wird damit, dass eine Gesetzeslücke vorliege. Diese Lücke könne nur ein eigenständiges prozessuales Institut sui generis füllen. Die h.L. differenziert zwischen:

    • Eintritt: „Niemand müsse ohne seine Zustimmung einen laufenden Rechtsstreit übernehmen, wenn er an dessen ohne ihn zustande gekommenenes Ergebnis gebunden werden soll“. Dies folge aus dem Rechtsgedanken des § 265 II 2 ZPO.
    • Ausscheiden: Der Ausscheidende dürfe, wenn er schon zur Hauptsache verhandelt habe, nicht ohne seine Zustimmung aus dem Prozess gedrängt werden. Dies folge aus § 269 I ZPO. Denn der Ausscheidende habe einen Anspruch auf abschließende Sachentscheidung.

    Argumente contra Rspr.:
    (i) Die §§ 263 ff. ZPO regeln nur den Fall der Veränderung des Streitgegenstandes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien die gleichen bleiben.
    (ii) Die Auffassung der Rechtsprechung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, da die neue Partei an den bisherigen Prozessverlauf gebunden werde.
    (iii) Schließlich ist die Rechtsprechung inkonsequent, da sie in der 2. Instanz eine Klageänderung zulässt.
    Beachte: Nach Auffasung der h.L. ist der neue Kläger im Gegensatz zum neuen Beklagten an die bisherhigen Prozessergebnisse gebunden.

    Zum gewillkürte Parteibetritt:
    Nach Auffassung der BGH ist auch hier die Klageänderungstheorie gem. §§ 263 ff. ZPO anwendbar. Im Ergebnis behandelt der BGH den gewillkürten Parteiwechsel und –beitritt gleich. Daraus folgt, dass die Vorgehensweise wie oben ist: bei Unzulässigkeit = Prozesswechsel bzgl. der unzulässig hereingezogenen neuen Partei (Beachte a.A. Literatur: diese kommt nur zu einer Prozesstrennung); bzgl. der Bindung der neuen Partei an den bisherigen Prozessverlauf besteht grds. eine Bindung, allerdings darf die neue Partei die Wiederholung bzw. Ergänzung der Beweisaufnahme verlangen, wenn sie sonst in ihrer Rechtsverteidigung beschränkt wäre.
    Nach Auffassung der Literatur handelt es sich beim gewillkürten Parteibeitritt schlicht um eine nachträgliche Begründung einer Streitgenossenschaft. Die h.L. differenziert im Hinblick auf die 1. und 2. Instanz:

    • in 1. Instanz: Beklagtenbeitritt: Klageschrift + §§ 59, 60 ZPO (d.h., keine Zustimmung erforderlich). Klägerbeitritt: Zustimmung des alten Klägers + §§ 59, 60 ZPO.
    • in 2. Instanz: Beklagtenbeitritt: wie in 1. Instanz, zusätzlich aber Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich (Ausnahme Rechtsmissbrauch). Klägerbeitritt: wie in 1. Instanz (d.h., Zustimmung des altern Klägers) zusätzlich ist die Zustimmung des Beklagten erforderlich.

    Festzuhalten bleibt, dass nach Auffassung der h.L. die neue Partei an die bisherigen Prozessergebnisse nicht gebunden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die Vernehmungsprotokolle im Urkundenbeweis verwertbar bleiben

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    Streitgenossenschaft

    Die Streitgenossenschaft (einfache und notwendige)

    Grundsatz: Streitgenossen (SG) sind Personen, die gemeinsam klagen oder verklagt werden (§§ 59, 69). Von einfachen SG spricht man, wenn das Sachurteil für und gegen die SG unterschiedlich ausfallen kann (bspw. bei Gesamtschuldnern). Eine notwendige SG liegt dagegen vor, wenn das Sachurteil für und gegen alle einheitlich ausfallen muss. D.h.,entweder kraft Prozessrechts (beispielsweise in den Fällen der Rechtskrafterstreckung) oder kraft materiellen Rechts (bspw. bei der Gesamthand)

    Fälle der Rechtskrafterstreckung (notwendige SG kraft Prozessrechts)

    • Vor- und Nacherbe (§ 326 ZPO)
    • Erbe und Testamentsvollstrecker (§ 327 ZPO)
    • Mehrere Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner (§ 856 IV ZPO)
    • Abkömmlinge als Mitglieder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 1496 BGB)
    • Aktionäre-, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der AG für Klagen nach §§ 248, 249, 275 AktG
    • Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH (§ 75 GmbHG)
    • Genossen (§ 51 V, 96, 111 II GenG)

    Beachte: keine Rechtskrafterstreckung, d.h. nur einfache SG (!)

    • Gesamtschuldner, § 425 II BGB
    • Ehegatten in Gütergemeinschaft und Miterben, wenn sie nach §§ 1459 II 1, 2058 BGB als Gesamtschuldner verklagt sind
    • Hauptschuldner und Bürge
    • OHG/KG und Gesellschafter, denn die Art der SG kann nicht davon abhängen, ob der Gesellschafter im Einzelfall eine persönliche Einwendung nach § 129 I HGB erhebt.
    • Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer, weil § 3 Nr. 8 PflVersG die Rechtskrafterstreckung vom Personenkreis abhängig macht.

    Fälle des notwendigen SG kraft materiellen Rechts:
    Ein solcher Fall liegt vor, wenn das eingeklagte Recht nur allen Klägern gemeinsam zusteht oder sich gegen alle Beklagten gemeinsam richtet und deshalb nur von allen Klägern oder gegen alle Beklagte einheitlich geltend gemacht werden kann. Es gibt drei Fallgruppen: (i) der Aktivprozess der Gesamthand, (ii) der Passivprozess der Gesamthand und (iii) die Gestaltungsklagen des Gesellschaftsrechts.

    (i) Zum Aktivprozess der Gesamthand:

    • Nichtrechtsfähige Verein (§ 54 S.1, § 719 I BGB)
    • Gütergemeinschaft (§ 1419 I BGB)
    • Erbengemeinschaft (§ 2033 II BGB)

    Beachte: Bei der BGB-Gesellschaft (GbR) liegt grds. kein Fall der notwendigen SG vor.
    Beachte: Steht ein Recht mehreren Personen gemeinsam zur gesamten Hand zu, so dürfen sie nur dann gemeinsam klagen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich zulässt.Zur BGB-Gesellschaft:
    Das Recht Gesellschaftsforderungen einzuziehen, gehört zur Geschäftsführung. Der Geschäftsführer klagt nach § 714 BGB im Namen der Geesellschaft, wenn sie als Außengesellschaft rechts- und parteifähig ist, andernfalls im Namen der Gesellschafter. D.h., klagt der eine Gesellschafter im eigenen Namen für sich oder auf Leistung an alle, dann ist die Klage unbegründet. Festzuhalten ist somit,dass die Klage nur dann begründet ist, wenn der Kläger als Geschäftsführer (§ 709 I BGB) im Namen der Gesellschaft klagt oder Namens der Gesellschafter und unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um eine Außengesellschaft handelt.
    Beachte: Nicht hierher gehört die sog. „actio pro socio“. Mit dieser Klage verlangt der Gesellschafter von seinem Mitgesellschafter, dass er den Gesellschaftsvertrag erfülle und den versprochenen Beitrag leiste. Dieser Anspruch folgt aus dem Gesellschaftsvertrag und steht nicht nur der Gesamthand, sondern auch den einzelnen Gesellschaftern zu.

    Zur OHG und KG:
    Beachte: Die OHG und KG sind keine notwendigen SG, da sie unter ihrer Firma parteifähig sind.

    Zur Gütergemeinschaft:
    Verwalten beide Ehegatten gemeinsam, dann liegt ein Fall der notwendigen SG vor (gem. § 1450 I BGB).

    Zur Erbengemeinschaft:
    Der Miterbe darf nach § 2039 BGB die Nachlassforderung allein einklagen, kann die Leistung allerdings nur an alle Miterben verlangen. Zu beachten ist hier, dass kein Fall der Prozessstandschaft vorliegt, sondern aus eigenem Recht geklagt wird.

    Zu den Miteigentümern:
    Es liegt deshalb kein Fall der notwendigen SG vor, da es sich bei den Miteigentümern lediglich um eine Bruchteilsgemeinschaft handelt, in der jeder Eigentümer frei über seinen Bruchteil verfügen darf (§ 747 S. 1 BGB). Festzuhalten bleibt, dass Miteigentümer keine Gesamthand sind.

    (ii) Zum Passivprozess der Gesamthand:
    Gesamthänder haften für Gesamthandsschulden auf zweifache Art und Weise: gesamthänderisch und gesamtschuldnerisch. Siehe hierzu vor allem die Gütergemeinschaft (gem. § 1459 BGB) und die Erbengemeinschaft (gem. §§ 2058, 2059 I BGB).
    Beachte: Bei der BGB-Gesellschaft haften die Gesellschafter neben der Gesellschaft nur akzessorisch analog §§ 128 f. HGB.
    Beachte: Die Gesamthandsklage betrifft das Gesamthandsvermögen. Dagegen bzieht sich die Gesamtschuldklage auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter.
    Beispiele: Miterben sind als notwendige SG zu verklagen, wenn bspw. die geschuldete Auflassung nach § 2040 I BGB eine gemeinsame Verfügung aller Miterben erfordert (§ 2059 II BGB). Miteigentümer bilden zwar keine Gesamthand-, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft. Gemeinsam verklagt sind aber auch sie notwendige SG, wenn ihre Leistung eine gemeinsame Verfügung über das Eigentum erfordert (§ 747 S. 2 BGB).

    (iii) Zu den Gestaltungsklagen des Gesellschaftsrechts:
    Beispiele: §§ 117, 127, 161 II HGB (notwendige SG), § 133 oder § 140 HGB.

    Abschließendes Fazit für die Klausur:
    Ein Kläger zu wenig = klagt ein Gesamthänder allein, dann ist die Klage mangels Aktivlegitimation unbegründet.
    Ein Beklagter zu wenig = Die Gesamthandsklage ist unbegründet, wenn der Kläger nicht alle Gesamthänder (bei § 917 BGB auch Miteigentümer) gemeinsam verklagt.

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    Erledigung im Zivilprozess

    Die Erledigung im Zivilprozess

    Grundsatz: Bei der Erledigung im Zivilprozess ist zwischen der beiderseitigen vollständigen Erledigungserklärung (siehe hierzu § 91a ZPO), der beiderseitigen Teil-Erledigungserklärgung und der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers zu unterscheiden.

    Zur beiderseitigen vollständigen Erledigung:
    Die Voraussetzungen für die beiderseitige vollständige Erledigung des Rechtsstreits ist in § 91a I ZPO gereglt. Sie ist bereits zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsstreits möglich. Der Anwaltszwang i.S.d. § 78 I, II ZPO besteht für die Erklärung gem. § 91a i.V.m. § 78 III ZPO nicht. Unerheblich ist grundsätzlich wer von den Parteien als erstes die Erklärung abgibt. Zwar ist eine “Erledigterklärung” des Beklagten nicht möglich, die Erklärung wird allerdings als vorweggenommene Zustimmung zu einer beiderseitigen Erledigterklärung angesehen. Nach Auffassung der h.M. ist die Erledigterklärung, nachdem der Prozessgegner dieser zugestimmt hat, unwiderruflich und unanfechtbar.
    Die Rechtsfolge der beiderseitigen vollständigen Erledigung liegt in dem Erlöschen der Rechtshängigkeit. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war oder ob ein erledigendes Ereignis überhaupt vorgelegen hat. Das Gericht entscheidet nach “billigem Ermessen” über die Kosten (§ 91a ZPO). Diese Entscheidung basiert auf einer rechtlichen Beurteilung der unstreitigen Punkte des Sachverhalts. Umstritten ist vor diesem Hintergrund, ob eine Beweisaufnahme unzulässig ist. Nach der Auffassung der h.M. ist eine erneute Klage, die auf denselben Sachverhalt gestützt wird, grundsätzlich möglich.

    Zur beiderseitigen Teil-Erledigung:
    Auch bei der beiderseitigen Teil-Erledigung ergeht keine Sachentscheidung. Das Gericht entscheidet wiederum nach “billigem Ermessen” über die Kosten bzgl. der Teilerledigung (nach denselben Grundsätzen wie bei der beidseitigen vollständigen Erledigung). Diese fließt in die gesamte Kostenentscheidung ein (Stichwort: Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Im Gegensatz zur beiderseitigen vollständigen Erledigung wird bei der Teilerledigung nach Auffassung der h.M. somit nicht durch einen gesonderten Beschluss über die Kosten entschieden. Zu beachten ist, dass die Teilerledigung grundsätzlich nicht im Tenor erscheint. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die beiderseitige Teilerledigterklärung nach einer bereits ergangenen Entscheidung über den gesamten ursprünglichen Streitgegenstand erfolgt ist. Dies ist insbesonderen in den Fällen eines vorangegangene Versäumnisurteils oder Vollstreckungsbescheids der Fall. Hier gilt dann § 269 IV ZPO analog. [Beispiel eines solchen Ausnahmefalles:  1. Das Versäumnisurteul des LG Berlin [Aktz.] vom 15.05.2007 wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 10.000 Euro verurteilt wurde. 2. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit einverständlich für erledigt erklärt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu tragen. 4. vorläufige Vollstreckbarkeit.]
    Im Tatbestand ist die übereinstimmende Teilerledigterklärung in der Prozessgeschichte vor den Anträgen darzustellen.
    In den Entscheidungsgründe sollte in einem Einleitungssatz klargestelt werden, dass in der Sache nur noch über einen Teil des geltend gemachten Klagebegehrens zu entscheiden war. Anschließend ist dann, d.h., vor der eigentlichen Zulässigkeitsprüfung, die Wirksamkeit der Teilerledigterklärung zu prüfen. In der Kostenentscheidung ist dann § 91 ZPO bzw. § 92 ZPO und § 91a ZPO zu prüfen.

    Zur einseitigen Erledigung:
    Bei der einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger handelt es sich um eine Klageänderung in eine Feststellungsklage. Im Gegensatz zur beiderseitigen vollständigen Erledigung und der beiderseitigen Teil-Erledigung ist ein “Widerruf” der einseitigen Erledigungserklärung möglich. Denn es handelt sich um eine Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO. D.h., diese Mölgichkeit besteht solange das Gericht noch nicht entschieden hat und solange der Beklagte der Erledigung nicht zugestimmt hat.

    Zur Prüfung der Zulässigkeit der einseitigen Erledigung:
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist auf das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 I ZPO einzugehen. Dieses liegt bereits deshalb vor, weil der Kläger bei tatsächlicher Erledigung des Rechtsstreits grundsätzlich keine andere Mölgichkeit hat ohne Zustimmung des Beklagten gem. § 91a ZPO und ohne Kostentragungspflicht i.S.d. § 269 III 2 ZPO eine Beendigung des Prozesses herbeizuführen. Die Streitwertberechnung für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert des erledigten Antrags.

    Zur Prüfung der Begründetheit der einseitigen Erledigung:
    In einem Einleitungssatz sollte hier hervorgehoben werden, welches Ereignis als Erledigung in Betracht gezogen wird. Unter einer Erledigung ist jeder Umstand zu verstehen, der die Klage nachträglich unzulässig und unbegründet machen kann. Anschließend ist die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt der (möglichen) Erledigung abzustellen. D.h., ausreichend ist, dass die Klage zwischen Rechtshängigkeit und erledigendem Ereignis zulässig wird. Dann ist auf die Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt der (möglichen) Erledigung zu prüfen. Schließlich ist zu begründen, warum eine tatsächliche Erledigung eingetreten ist.

    Zur Prüfung der Kostenentscheidung bei der einseitigen Erledigung:
    Die Kostenentscheidung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91 und 92 ZPO.

    Zum Tatbestand bei der einseitigen Erledigung:
    In der Prozessgeschichte vor den Anträgen der Parteien ist der ursprüngliche Antrag und die einseitige Erleidungserklärung des Klägers darzustellen. Beispiel: „Nachdem der Kläger ursprünglich Zahlung in Höhe von 10.000 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt hat, erklärt er nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“ Anschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte der Erledigung nicht zugestimmt hat.

    Zur Tenorierung bei der einseitigen Erledigung:
    (i) Ist die Klage erfolgreicht ist wie folgt zu tenorieren: „1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“
    (ii) Ist die Klage erfolglos wird die Klage abgewiesen.
    (iii) Liegt ein Fall der einseitigen Teilerledigung vor, ist folgendermaßen zu tenorieren: „Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 10.000 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist“.
    (iv) Ist die Klage nur teilweise erfolgreich ist bei der Tenorierung zu differenzieren.
    - Hat der Kläger eine vollständige Erledigungserklärung abgegeben und ist die Feststellungsklage nur teilweise erfolgreich dann gestaltet sich der Tenor folgendermaßen: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als der Kläger die Herausgabe des BMW [Kennzeichen, Fahrgestellnummer, etc] von dem Beklagten forderte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen“.
    - Hat der Kläger eine teilweise Erledigungserklärung abgegeben und ist die Klage nur teilweise erfolgreich ist folgendermaßen zu tenorieren: “1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2007 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, als der Kläger die Herausgabe des BMW [Kennzeichen, Fahrgestellnummer, etc.]   forderte. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

    Sonderfälle der einseitigen Erledigung:
    - Fällt die Begründetheit vor Rechtshängigkeit weg, ist die Klage nicht begründet. Die früher vorherrschende Ansicht löste diesen Fall über eine Klageänderung in eine Schadensersatzklage im Hinblick auf die Prozesskosten, die als Verzögerungsschaden ersetzt wurden. Nach der heute überwiegend vertrenen Auffassung wird dieser Fall über die Regelung zur Klagerücknahme gem. § 269 III 3 ZPO gelöst. Danach fällt das Gericht die Kostenentscheidung nach “billigem Ermessen”.
    - Stellt sich im Rahmen einer Stufenklage nach Erhalt der eingeklagten Auskunft heraus, dass kein Zahlungsanspruch besteht, verfolgt die Rechtsprechung und die Literatur drei Lösungsansätze:
    a) Keine Lösung über einseitige Erledigungserklärung: Zahlungsklage objektiv von Anfang an unbegründet (siehe BGH FamRZ 1995, S. 348, ThP § 254, Rn. 6).
    b) Bei Stufenklage auf Unterhalt Lösung über § 93d ZPO (iVm § 269 III 2, 2.HS ZPO, ThP § 269, Rn. 18).
    c) Die h.M. verfolgt - abgesehen von den unter a-b genannten Sonderfällen - grundsätzlich folgenden Ansatz: Der Kläger kann mit Hilfe einer Klageänderung in    eine Feststellungsklage, die Feststellung begehren, dass die Prozesskosten als Verzögerungsschaden gem. § 280 I, II BGB zu ersetzen seien, da der Beklagte mit der geltend gemachten Auskunftsverpflichtung in Verzug war und dem Kläger wegen Nichterteilung der Auskunft in Höhe der Kosten einer unbegründeten Klage ein Schaden entstanden ist.

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    Veräußerung einer streitbefangenen Sache (§ 265, § 266 ZPO)

    Hier erscheint in Kürze eine Darstellung der Problematik der Veräußerung einer streitbefangenen Sache.

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